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Satzung Förderverein |
Stand: 27.06.2008
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Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigswinkel e.V.S A T Z U N G
§ 2 Zweck des Vereins 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4. Der Verein ist politisch und religiös neutral. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 4 Mitglieder des Vereins Dem Verein sollen angehören: § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. 2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 3. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 3. Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Gesamtvorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 4. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtilichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. 5. Durch Tod des Mitgliedes § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: § 8 Mittel Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht: § 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern und ist das oberste Beschlußorgan. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 7 Kalendertagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Einladung oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dahn "Wasgauanzeiger". 3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsvorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. 4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: § 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. 3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. 5. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 18 Jahren, auch Ehrenmitglieder, Stimmrecht. 7. Wählbar in die Gesamtvorstandschaft sind Mitglieder ab 18 Jahren. § 12 Vereinsvorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 2. Der Gesamtvorstand besteht aus: 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB, durch zwei Mitglieder des
5. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied ab 18 Jahren. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Es müssen mindestens 3 Personen von der aktiven Wehr im Gesamtvorstand vertreten sein. 6. Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse
im allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich
oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist
von 3 Tagen einzuhalten. § 13 Rechnungswesen 1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlung anordnet, die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen ist und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind. 3. Der Rechnungsführer erhält eine Verfügungsgewalt in Höhe von DM 500,00 für die Erledigung laufender Geschäfte. 4. Über alle Ausgaben und Einnahmen ist Buch zu führen. 5. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht. § 14 Auflösung 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Dahn, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens in der Feuerwehreinheit Ludwigswinkel zu verwenden hat. § 15 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am 19. März 1993 in Kraft. |
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2008
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