Satzung Förderverein

Stand: 27.06.2008

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigswinkel e.V.


S A T Z U N G


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigswinkel"

2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V."

3. Der Sitz des Vereins ist Ludwigswinkel.

4. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Pirmasens eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über Brandschutz vom 02.11.1981 zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a.) durch die Unterstützung des Feuerwehrwesens in Ludwigswinkel.
b.) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen.
c.) durch den Aufbau einer Jugendfeuerwehr und deren Unterstützung.
d.) durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.
e.) durch Öffentlichkeitsarbeit.
f.) durch die Zusammenarbeit mit der Gemeinde und den örtlichen Vereinen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder des Vereins

Dem Verein sollen angehören:
a.) Feuerwehrangehörige der Feuerwehreinheit Ludwigswinkel,
b.) Ehrenmitglieder,
c.) fördernde Mitglieder,
d.) Mitglieder der Jugendfeuerwehr, ab dem 12. Lebensjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

3. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

3. Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Gesamtvorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtilichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

5. Durch Tod des Mitgliedes

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a.) der geschäftsführende Vorstand,
b.) der Gesamtvorstand,
c.) die Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 8 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
a.) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festzusetzen ist,
b.) durch freiwillige Zuwendungen,
c.) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern und ist das oberste Beschlußorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 7 Kalendertagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Einladung oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dahn "Wasgauanzeiger".

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsvorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a.) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b.) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c.) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d.) die Genehmigung der Jahresrechung,
e.) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
f.) die Wahl der Kassenprüfer, alle 2 Jahre
g.) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h.) Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i.) Entscheidung über Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j.) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

5. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 18 Jahren, auch Ehrenmitglieder, Stimmrecht.

7. Wählbar in die Gesamtvorstandschaft sind Mitglieder ab 18 Jahren.

§ 12 Vereinsvorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden,
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.) dem Rechnungsführer,
d.) dem Schriftführer.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a.) dem geschäftsführenden Vorstand,
b.) dem Wehrführer oder stellvertretenden Wehrführer,
c.) 2 Feuerwehrangehörigen der Feuerwehreinheit Ludwigswinkel,
d.) 2 Beisitzern der fördernden Mitglieder,
e.) 1 Vertreter der Jugendfeuerwehr

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende, vertreten



4. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b.) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d.) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes,
e.) Mitwirkung bei Beschlußfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern,
f.) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 2.000,00 dürfen nur mit Zustimmung des Gesamt-vorstandes getätigt werden
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Gesamtvorstandes einzuholen.

5. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied ab 18 Jahren. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Es müssen mindestens 3 Personen von der aktiven Wehr im Gesamtvorstand vertreten sein.

6. Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
In der Regel sollte die Einladung schriftlich und eine Woche vorher erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gesamtvorstand. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder in dessen Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift der Sitzung anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 13 Rechnungswesen

1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlung anordnet, die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen ist und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

3. Der Rechnungsführer erhält eine Verfügungsgewalt in Höhe von DM 500,00 für die Erledigung laufender Geschäfte.

4. Über alle Ausgaben und Einnahmen ist Buch zu führen.

5. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Dahn, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens in der Feuerwehreinheit Ludwigswinkel zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 19. März 1993 in Kraft.
2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. März 1993 von der Mehrheit der Mitglieder beschlossen.

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